6. Juli 2024

Die Wohngemeinnützigkeit ist wieder da: Neue Wohngemeinnützigkeit als weitere starke Säule für bezahlbares Wohnen

Berlin (pm) – Das Bundeskabinett hat die Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit beschlossen. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wird die „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke“ als neuer gemeinnütziger Zweck in die Abgabenordnung aufgenommen. Die Bundesregierung setzt damit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um. Mit Hilfe der neuen Wohngemeinnützigkeit soll mehr bezahlbarer Wohnraum in Deutschland geschaffen werden. Von der Regelung könnten zunächst etwa 100 Körperschaften, wie zum Beispiel Stiftungen, Vereine oder Unternehmen und rund 105.000 Mieterinnen und Mieter profitieren.

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Die Wohngemeinnützigkeit ist wieder da! Ich freue mich sehr darüber, dass es gelungen ist, dieses so wichtige Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen. Mit der Wohngemeinnützigkeit schaffen wir neben dem sozialen Wohnungsbau eine weitere starke Säule für mehr bezahlbaren Wohnraum in unserem Land. Soziale Unternehmen, Vereine und Stiftungen können künftig vergünstigten Wohnraum bereitstellen und dabei von den umfassenden Steuererleichterungen der Gemeinnützigkeit profitieren. Voraussetzung: Die angebotene Miete muss unter der marktüblichen Miete liegen. Die Einkommensgrenzen sind so festgelegt, dass rund 60% der Haushalte in Deutschland von der neuen Wohngemeinnützigkeit profitieren können. Das ist ein guter Tag für alle Mieterinnen und Mieter.“

Hintergrund

Die Förderung der neuen Wohngemeinnützigkeit im Rahmen der Abgabenordnung liegt in der vergünstigten Vermietung vor allem an Personen, deren Einkommen nicht mehr als das Fünf- bzw. (bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden) das Sechsfache der Sozialhilfe nach SGB XII beträgt. Damit wird die Vermietung an ca. 60% der Haushalte in Deutschland unter den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit steuerbefreit. Die angebotene Miete muss dabei dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden, da anderenfalls keine Unterstützungsleistung der jeweiligen Körperschaft vorläge.
Eine Prüfung der Einhaltung der Einkommensgrenze erfolgt nur am Anfang des Mietverhältnisses, sodass steigende Einkommen der Mietenden für die Gemeinnützigkeit unschädlich sind. Damit erweitern wir die Möglichkeiten für die steuerbegünstigte Vermietung gegenüber den derzeit einschlägigen Möglichkeiten der Mildtätigkeit in § 53 AO erheblich. Zudem erfolgt eine rechtliche Klarstellung für die Bildung von Rücklagen für langfristige Investitionsvorhaben (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO), die besonders bei Investitionen in Wohnraum (zum Beispiel Sanierungen) auch langfristig zu planen sind.

Nach Schätzungen können sich die Steuererleichterungen – je nach aktueller Steuerlast – auf ein- bis zweitausend Euro pro Wohnung und Jahr belaufen (beispielhaft, durchschnittliche jährliche Ersparnis bei der Körperschaftsteuer im langfristigen Vergleich zu einem unter Marktbedingungen agierenden exemplarischen Referenzunternehmen). Ein Unternehmen mit 300 Wohnungen könnte demnach rund eine halbe Million Euro pro Jahr einsparen und beispielsweise für die Reduzierung der Miete oder Bestandsinvestitionen einsetzen. Perspektivisch könnten „wohngemeinnützige“ Unternehmen zusätzlich auch mit gezielten Maßnahmen gefördert werden.

Eine Wohngemeinnützigkeit gab es in der Bundesrepublik Deutschland letztmalig im Jahr 1990. Diese wurde durch das Steuerreformgesetz von 1990 abgeschafft.


Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen