4. Juli 2024

Bauverband M-V begrüßt Reform der Landesbauordnung

Schwerin (pm) – Der Bauverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat sich an der Verbändeanhörung des Landtages zur Reform der Landesbauordnung beteiligt. „Allgemein begrüßt der Bauverband M-V die mit dem Referentenentwurf verbundene Rechtssicherheit, Planungsklarheit und Vereinfachung, die unsere Mitgliedsunternehmen mit Blick auf ein effizientes Verwaltungshandeln und einer damit einhergehenden Beschleunigung in der Vergangenheit oft gefordert haben“, bekräftigt Dr. Jörn-Christoph Jansen, Hauptgeschäftsführer des Bauverbandes Mecklenburg-Vorpommern.

„Dass die Überprüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen nicht mehr innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten, sondern künftig zeitlich vorgelagert erfolgt, in dem der Fristbeginn drei Wochen nach Eingang des Bauantrages oder der nachgeforderten Unterlagen einsetzt, ist gut und richtig. Eine derartige Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren existiert in anderen Bundesländern bereits und wird vom Bauverband M-V seit jeher auch für Mecklenburg-
Vorpommern für notwendig erachtet“, zeigt sich Dr. Jansen erfreut.

Ebenso wird ausdrücklich die Ermöglichung des Dachgeschossausbaus zu Wohnzwecken im Innenbereich im Genehmigungsfreistellungsverfahren befürwortet. „Verbunden mit dem Entfall der Verpflichtung notwendige Stellplätze zu schaffen, wenn bei einem Gebäude Wohnungen geteilt oder Wohnraum durch Umnutzung, durch Aufstocken des Gebäudes oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird, stellt dies eine eindeutige Vereinfachung dar“, so Dr. Jansen zu beabsichtigten Änderungen.

Der Bauverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. erneuert in der Stellungnahme seine Forderung nach der ‚kleinen‘ Bauvorlageberechtigung. „Seit vielen Jahren setzen wir uns dafür ein, dass den Handwerkmeistern des Zimmerer-, des Maurer- und Betonbauerhandwerks die ‚kleine‘ Bauvorlageberechtigung in der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zugestanden wird.

Wir sind fest davon überzeugt, dass all jene, die einen solchen Meistertitel erworben haben, über die notwendige berufliche Qualifikation verfügen, freistehende, eingeschossige Gebäude bis zu einer bestimmten Brutto-Grundfläche, Änderungen an Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie freistehende oder einseitig angebaute Garagen durch eine entsprechende Planungsleistung zu untersetzen“, erläutert Dr. Jansen die Forderung des Bauverbandes M-V.

„Zwischenzeitlich existiert die ‚kleine‘ Bauvorlageberechtigung in elf Bundesländern und seit dem 01.01.2024 auch im größten Bundesland Nordrhein-Westfalen. Unter Verweis auf die Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes merken wir an, dass auch deshalb den Meistern unseres Bundeslandes das Bauvorlagerecht eingeräumt werden sollte, das sie im Übrigen in den anderen elf Bundesländern bereits haben – nur nicht in ihrem eigenen“, fordert Dr. Jansen abschließend.

Quelle: Bauverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.